(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einem Antragsteller gemäß den §§ 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 für Inspektionstätigkeiten für die Betriebsphase an druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, vorausgesetzt der Antragsteller hat die entsprechenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachgewiesen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einem Antragsteller gemäß den Paragraphen 19, Absatz 2 und 20 Absatz 2, für Inspektionstätigkeiten für die Betriebsphase an druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, vorausgesetzt der Antragsteller hat die entsprechenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachgewiesen.