Absatz eins,Bei der notifizierenden Behörde gemäß Paragraph 26, können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.
BGBl. I Nr. 161/2015
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Beschwerden gegen notifizierte Stellen
Paragraph 34,
- Absatz 2,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, hat eine Beschwerde im Sinne des Absatz eins, zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes einleiten.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.