Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Beschwerden gegen notifizierte Stellen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Bei der notifizierenden Behörde gemäß § 26 können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.Bei der notifizierenden Behörde gemäß Paragraph 26, können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 30 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes einleiten.Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, hat eine Beschwerde im Sinne des Absatz eins, zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40177600