Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Beschwerden gegen notifizierte Stellen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Bei der notifizierenden Behörde gemäß § 26 können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.Bei der notifizierenden Behörde gemäß Paragraph 26, können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 30 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes einleiten.Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, hat eine Beschwerde im Sinne des Absatz eins, zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40264748