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§ 33

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute29.12.2015 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen und Inspektionen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die in diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen festgelegt sind.
  2. Absatz 2,Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen und Inspektionen gemäß Anlage römisch zwei durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die notifizierten Stellen haben interne Verfahren zu Beschwerden und Einsprüchen gegen ihre Entscheidungen festzulegen, im Rahmen ihrer Akkreditierung nachzuweisen und anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die notifizierte Stelle hat der notifizierenden Behörde gemäß Paragraph 26, zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
    2. Ziffer 2
      alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;
    3. Ziffer 3
      jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Konformitätsbewertungstätigkeiten oder Inspektionen, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat;
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten oder Inspektionen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
  5. Absatz 5,Die notifizierten Stellen haben den übrigen notifizierten Stellen in der Europäischen Union, die ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und Inspektion nachgehen und dieselben druckführenden Geräte abdecken, die negativen und auf Verlangen auch die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen mitzuteilen.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177599