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BGBl. I Nr. 161/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 (ODGV 2011) 40 § 0↗RIS↗
§ 32geändert
in Kraft 28.07.2011 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 239/2011 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 32↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 § 32↗RIS↗
Formale Nichtkonformität
§ 32.
(1) Unbeschadet des § 29 hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
1. die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der §§ 13 bis 16 angebracht;
2. die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
3. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
4. die Anforderungen des ADR oder RID sowie dieser Verordnung wurden nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.