Amtshilfe
§ 10.
Nach fruchtlosem Ablauf Die Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger ( der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist Hauptverband (§ 6Anm. 1) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Vorschreibungsbehörde (§ 5 6) in ein gesetzliches Pfandrecht und der Einbringungsstelle im Range des Zurückbehaltungsrechtes Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)