Absatz eins,Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Versicherungsunternehmen (Paragraph 99,) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:
- Ziffer einsKonzessionen, Zweigniederlassungen und Ausübung des Dienstleistungsverkehrs,
- Ziffer 2die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens,
- Ziffer 3die der FMA vorgelegten Geschäftsgrundlagen,
- Ziffer 4das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,
- Ziffer 5die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung,
- Ziffer 6die im Bericht an die FMA gemäß Paragraph 83, enthaltenen und die gemäß Paragraph 85 a, Absatz eins, verlangten Angaben,
- Ziffer 7Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraphen 99 bis 103 und Maßnahmen gemäß Paragraphen 104, 105 und 106,
- Ziffer 7 aInformationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern,
- Ziffer 8Strafverfahren gemäß Paragraphen 107 b bis 114,