Absatz eins,Die FMA hat der Europäischen Kommission zu melden
- Ziffer einsdie Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist; hiebei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;
- Ziffer 2den Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten wird,
- Ziffer 3allgemeine Schwierigkeiten, auf die inländische Versicherungsunternehmen stoßen, wenn sie in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Tochtergesellschaft gründen oder eine Zweigniederlassung errichten wollen, oder die bei der Tätigkeit solcher Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen auftreten,
- Ziffer 4auf Verlangen der Kommission den Antrag eines Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat ist, der nicht Vertragsstaatist,
- Ziffer 5auf Verlangen der Kommission die gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat ist,
- Ziffer 6Entscheidungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 3 und die dafür maßgebenden Umstände,
- Ziffer 7Entscheidungen gemäß Paragraph 107, Absatz 4 und die dafür maßgebenden Umstände und
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013,)