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BGBl. I Nr. 34/2015

kundgemacht 20.02.2015 RIS↗Parlament↗
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016) erlassen wird sowie das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Börsegesetz 1989, das E-Commerce-Gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Gleichbehandlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Landarbeitsgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Umgründungssteuergesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Versicherungsvertragsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 81naufgehoben
in Kraft 01.08.2007 – 31.12.2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015 § 81n↗RIS↗

Anhang und Konzernanhang

Paragraph 81 n,

  1. Absatz eins,Der Anhang und der Konzernanhang hat unbeschadet der Bestimmungen des HGB und des Artikel römisch zehn, RLG zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die im Geschäftsjahr eingeforderten Einlagen auf das Grundkapital und die auf Grund dieser Einforderungen dem Grundkapital zugeführten und die rückständig gebliebenen Beträge;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die aus dem Reingewinn des Vorjahres auf Rechnung der ausstehenden Einlagen dem Grundkapital zugeführten Beträge;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Anteile der Aktionäre am Reingewinn, wenn das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Veränderung des Zusatzkapitals im Geschäftsjahr sowie über die Ausgabe von Wertpapieren hierüber im Geschäftsjahr;
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Begebung von Zusatzkapital durch einen Wirtschaftsprüfer, sofern eine solche Begebung im Geschäftsjahr erfolgt ist;
    6. Ziffer 6
      für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß Paragraph 240, Ziffer 3, HGB erforderlichen Angaben;
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Höhe des Anteils an einem herrschenden Unternehmen unter Angabe des Unternehmens, allfälliger Nachschußverpflichtungen und der Veränderung der Höhe des Anteils während des Geschäftsjahres;
    8. Ziffer 8
      Angaben über die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung an Versicherungsnehmer und die Verteilung des verbleibenden Jahresüberschusses an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie über die Entwicklung der zu diesem Zwecke gebildeten Rückstellungen;
    9. Ziffer 9
      Angaben über den Eintritt einer Nachschußpflicht der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Im Anhang sind auch anzugeben
    1. Ziffer eins
      der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;
    2. Ziffer 2
      die Kapitalanlagefonds, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen;
    3. Ziffer 3
      der Betrag der im Posten B.III.6. des Paragraph 81 c, Absatz 2, enthaltenen Polizzendarlehen;
    4. Ziffer 4
      eine Aufgliederung der nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten sonstigen Ausleihungen, sofern diese einen größeren Umfang erreichen;
    5. Ziffer 5
      der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Posten D. römisch eins., D. römisch zwei., D. römisch drei. und D. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2 und H. römisch eins., H. römisch zwei., H. römisch drei., H. römisch vier. und H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3,;
    6. Ziffer 6
      der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. römisch zwei. des Paragraph 81 c, Absatz 2, ausgewiesen sind;
    7. Ziffer 7
      Beträge, die unter den Posten A. römisch vier., B.III.8., D. römisch vier. und F. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sowie B. römisch drei., D. römisch sieben., F. römisch vier. und H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3, enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;
    8. Ziffer 8
      Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen“, den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Erträgen“ und den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen“ enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;
    9. Ziffer 9
      der im Posten H. römisch drei. des Paragraph 81 c, Absatz 3, enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;
    10. Ziffer 10
      der im Posten H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3, enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;
    11. Ziffer 11
      der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind unter Darlegung ihres Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage näher zu erläutern;
    12. Ziffer 12
      die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen
      1. Litera a
        Gehälter und Löhne;
      2. Litera b
        Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;
      3. Litera c
        Aufwendungen für Altersversorgung;
      4. Litera d
        Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
      5. Litera e
        sonstigen Sozialaufwendungen;
      diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer 4 und 13 UGB;
    13. Ziffer 13
      die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;
    Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,);
    1. Ziffer 15
      Forderungen, die gemäß Paragraph 81 l, Absatz 5, von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;
    2. Ziffer 16
      eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung;
    3. Ziffer 17
      der Betrag der bei der Ermittlung der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Kostenabschläge;
    4. Ziffer 18
      die Grundsätze, nach denen die vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung übertragenen Kapitalerträge ermittelt werden;
    5. Ziffer 19
      erhebliche Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Beginn des Geschäftsjahres andererseits; die Differenzen sind nach Art und Höhe zu erläutern;
    6. Ziffer 20
      die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung.
  3. Absatz 3,Auf den Konzernanhang ist Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 5, 6, 11, 16 und 20 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer 3, HGB erstrecken sich nicht auf Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen herrühren. Paragraph 208, Absatz 3, HGB ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für die im Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, genannten Kapitalanlagen sind im Anhang und im Konzernanhang die Zeitwerte anzugeben. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung der Bewertungsmethoden.
  6. Absatz 6,Im Konzernanhang sind anzugeben
    1. Ziffer eins
      die Anwendung des Paragraph 85 b, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Anwendung des Paragraph 85 b, Absatz 2,; wenn der Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, sind Erläuterungen anzufügen;
    3. Ziffer 3
      der Betrag der Steuerabgrenzung.
  7. Absatz 7,Betragsangaben gemäß Absatz eins, 2, 5 und 6 können in vollen 1 000 € erfolgen.