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BGBl. I Nr. 35/2015

kundgemacht 23.02.2015 RIS↗Parlament↗
Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gentechnikgesetz und das IVF-Fonds-Gesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) 5231 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 1 Z 1 lit a, lit d, lit e, Z 2, Z 4; Abs 2 Z 1, Z 2
in Kraft 01.01.2002 – 23.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 35/2015 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 24.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 35/2015 § 23↗RIS↗
§ 23.
(1) Wer als Arzt
1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt
a) die nach den §§ 2 oder bis 3 unzulässig ist,
b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,
d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß § 7, oder
e) ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 und 2 oder nach § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,
2. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten oder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,
3. die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
4. Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oder
5. seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden
1. in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 36 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
2. im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.