Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Wer als Arzt
eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt
die nach den §§ 2 oder 3 unzulässig ist,die nach den Paragraphen 2, oder 3 unzulässig ist,
ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,ohne Vorliegen der in Paragraph 4, festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,unter Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 5, Absatz eins,,
ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten oder Lebensgefährten gemäß § 7,ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten oder Lebensgefährten gemäß Paragraph 7,,
ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 und 2 oder nach § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,ohne Vorliegen der nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder nach Paragraph 13, Absatz eins, erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,
eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten entgegen Paragraph 11, erster und dritter Satz durchführt,
die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
Samen entgegen § 14 verwendet oderSamen entgegen Paragraph 14, verwendet oder
seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt,seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 18, nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahndenEine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;in den Fällen der Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.im Fall der Ziffer 5, mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40021425