Rechtstracker.at

§ 23 FMedG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 275/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute24.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 35/2015
§ 2301.01.200223.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 2301.07.199231.12.2001 BGBl. Nr. 275/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 275/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Wer als Arzt
    1. Ziffer eins
      eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt
      1. Litera a
        die nach den Paragraphen 2, oder 3 unzulässig ist,
      2. Litera b
        ohne Vorliegen der in Paragraph 4, festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
      3. Litera c
        unter Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 5, Absatz eins,,
      4. Litera d
        ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten oder Lebensgefährten gemäß Paragraph 7,,
      5. Litera e
        ohne Vorliegen der nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder nach Paragraph 13, Absatz eins, erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,
    2. Ziffer 2
      eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten entgegen Paragraph 11, erster und dritter Satz durchführt,
    3. Ziffer 3
      die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
    4. Ziffer 4
      Samen entgegen Paragraph 14, verwendet oder
    5. Ziffer 5
      seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 18, nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Ziffer 5, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2014

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR12036070

alte Dokumentnummer

N2199220671J