Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1992Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Wer als Arzt
eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt
die nach den §§ 2 oder 3 unzulässig ist,die nach den Paragraphen 2, oder 3 unzulässig ist,
ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,ohne Vorliegen der in Paragraph 4, festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,unter Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 5, Absatz eins,,
ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten oder Lebensgefährten gemäß § 7,ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten oder Lebensgefährten gemäß Paragraph 7,,
ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 und 2 oder nach § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,ohne Vorliegen der nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder nach Paragraph 13, Absatz eins, erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,
eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten entgegen Paragraph 11, erster und dritter Satz durchführt,
die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
Samen entgegen § 14 verwendet oderSamen entgegen Paragraph 14, verwendet oder
seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt,seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 18, nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahndenEine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;in den Fällen der Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.im Fall der Ziffer 5, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2014
Dokumentnummer
NOR12036070
alte Dokumentnummer
N2199220671J