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BGBl. I Nr. 58/2015

kundgemacht 27.05.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2015× zu KflG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrliniengesetz (KflG) 12 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1, lit a (neu), lit b (neu); Abs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 14.01.2006 – 27.05.2015 · idF BGBl. I Nr. 12/2006 · danach: BGBl. I Nr. 58/2015 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 28.05.2015 · idF BGBl. I Nr. 58/2015 § 15↗RIS↗
Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer
§ 15.
(1) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf höchstens acht zehn Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sowie zur Erreichung der in § 37 Abs. 3 angeführten Ziele Die Konzession kann sie auch für auf einen kürzeren Zeitraum erteilt werden., wenn
a) ein zeitlich begrenztes oder nur vorübergehendes Verkehrsbedürfnis vorliegt, oder
b) die Harmonisierung des Ablaufes der Dauer einer oder mehrerer Konzessionen für die Realisierung der konkreten Ziele der Bundes- und Landesverkehrsplanung zweckdienlich ist (§ 37 Abs. 3).
(2) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie, die Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist, wird auf höchstens zehn Jahre, unter der Voraussetzung des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 jedoch auch auf höchstens fünfzehn Jahre erteilt.
(23) Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder für einen bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.