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BGBl. I Nr. 12/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2006× zu KflG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrliniengesetz (KflG) 261 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2000 – 13.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 203/1999 · danach: BGBl. I Nr. 12/2006 § 15↗RIS↗
in Kraft 14.01.2006 – 27.05.2015 · idF BGBl. I Nr. 12/2006 · danach: BGBl. I Nr. 58/2015 § 15↗RIS↗
Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer
§ 15.
(1) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf zehn höchstens acht Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sowie zur Erreichung der in § 37 Abs. 3 angeführten Ziele kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.
(2) Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder für einen bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.