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BGBl. I Nr. 203/1999

kundgemacht 23.12.1999 RIS↗Parlament↗
203. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz – KflG
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 203/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrliniengesetz (KflG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.2000 – 13.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 203/1999 · danach: BGBl. I Nr. 12/2006 § 15↗RIS↗

Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer

Paragraph 15, (1) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf zehn Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

  1. Absatz 2,Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder für einen bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.