Absatz eins,Die Länder haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens ab dem Jahr 2016 einen jährlichen Bericht über die transparente Darstellung der anfallenden Ausgleichszahlungen und der entsprechenden Zahlungsflüsse der in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zur Verfügung zu stellen.
BGBl. I Nr. 59/2015
Änderung des Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999
Bundesgesetz, mit dem das Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30bneu
Paragraph 30 b,
- Absatz 2,Der jeweilige jährliche Bericht gemäß Absatz eins, ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.