BGBl. I Nr. 59/2015
Änderung des Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999
Bundesgesetz, mit dem das Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändert
§ 9.
Nicht unter das Grundangebot im Sinne des § 7 fallen sonstige, nicht durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie, durch Länder oder Gemeinden finanzierte Leistungen.