BGBl. I Nr. 65/2015
Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 140geändertAbs 4
… 5 unveränderte Absätze
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter“ vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...“) geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
1. | in der Verwendungsgruppe A 1 | |||
a) | ab der Gehaltsstufe 11 | Oberrat, | ||
b) | abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9 | |||
an Zentralstellen | Ministerialrat, | |||
in der Parlamentsdirektion abweichend hievon | Parlamentsrat, | |||
an sonstigen Dienststellen | Hofrat, | |||
2. | in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10: | |||
a) | in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2 | Amtsrat, | ||
b) | in den Funktionsgruppen 3 bis 8 | Amtsdirektor, | ||
3. | in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10: | |||
a) | in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2 | Fachinspektor, | ||
b) | in den Funktionsgruppen 3 bis 8 | Fachoberinspektor, | ||
4. | in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10: | |||
a) | in der Grundlaufbahn | Kontrollor, | ||
b) | in den Funktionsgruppen 1 und 2 | Oberkontrollor, | ||
5. | in der Verwendungsgruppe A 5 ab der Gehaltsstufe 10: | Oberamtsassistent, | ||
6. | in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der Gehaltsstufe 10: | Oberamtswart. | ||
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für europäische Europa, Integration und internationale Angelegenheiten Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
… 3 unveränderte Absätze
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).
§ 140geändert ersetzt durch BGBl. I Nr. 164/2015Abs 3 Tabelle
… 4 unveränderte Absätze
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter“ vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...“) geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
1. | in der Verwendungsgruppe A 1 | |||
a) | ab der Gehaltsstufe 11 | Oberrat, | ||
b) | abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9 | |||
an Zentralstellen | Ministerialrat, | |||
in der Parlamentsdirektion abweichend hievon | Parlamentsrat, | |||
an sonstigen Dienststellen | Hofrat, | |||
2. | in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10: | |||
a) | in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2 | Amtsrat, | ||
b) | in den Funktionsgruppen 3 bis 8 | Amtsdirektor, | ||
3. | in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10: | |||
a) | in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2 | Fachinspektor, | ||
b) | in den Funktionsgruppen 3 bis 8 | Fachoberinspektor, | ||
4. | in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10: | |||
a) | in der Grundlaufbahn | Kontrollor, | ||
b) | in den Funktionsgruppen 1 und 2 | Oberkontrollor, | ||
5. | in der Verwendungsgruppe A 5 ab der Gehaltsstufe 10: | Oberamtsassistent, | ||
6. | in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der Gehaltsstufe 10: | Oberamtswart. | ||
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).