Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 164/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 7 § 0↗RIS↗
§ 140geändertAbs 2 Tabelle, (neu); Abs 3 Tabelle
in Kraft 01.03.2014 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 65/2015 · danach: BGBl. I Nr. 164/2015 § 140↗RIS↗
in Kraft 12.02.2015 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 § 140↗RIS↗
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter“ vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...“) geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
1.
in der Verwendungsgruppe A 1
in der Verwendungs-gruppe
in der Funktions-gruppe
erforderliches Besoldungs-dienstalter
Amtstitel
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird
a) GL, 1 bis 6
ab der Gehaltsstufe 11 13 Jahre und
sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat,
2 bis 4
b) 19 Jahre und
sechs Monate
abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9 Hofrätin oder Hofrat
5 und 6
an Zentralstellen 17 Jahre und
sechs Monate
Ministerialrat, Hofrätin oder Hofrat
7 bis 9
in der Parlamentsdirektion abweichend hievon keines
Parlamentsrat, Hofrätin oder Hofrat
an sonstigen Dienststellen
Hofrat,
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird
GL, 1 bis 6
15 Jahre und
sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat
2.
in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:
2 bis 4
21 Jahre und
sechs Monate
Hofrätin oder Hofrat
a)
in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2
Amtsrat,
5 und 6
19 Jahre und
sechs Monate
Hofrätin oder Hofrat
b)
in den Funktionsgruppen 3 bis 8
Amtsdirektor,
7 bis 9
keines
Hofrätin oder Hofrat
3.
in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:
A 2
GL, 1 und 2
16 Jahre und
sechs Monate
Amtsrätin oder Amtsrat
a)
in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2
Fachinspektor,
3 bis 8
16 Jahre und
sechs Monate
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
A 3
b) GL, 1 und 2
in den Funktionsgruppen 3 bis 8 17 Jahre
Fachoberinspektor, Fachinspektorin oder Fachinspektor
4.
in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:
3 bis 8
17 Jahre
Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor
A 4
a) GL
in der Grundlaufbahn 17 Jahre
Kontrollorin oder Kontrollor,
b)
in den Funktionsgruppen 1 und 2
Oberkontrollor,
1 und 2
17 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
5.
in der Verwendungsgruppe A 5 ab der Gehaltsstufe 10:
Oberamtsassistent,
A 5
GL, 1 und 2
17 Jahre
Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent
6.
in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der Gehaltsstufe 10:
Oberamtswart.
A 6
alle
17 Jahre
Oberamtswartin oder Oberamtswart
A 7
alle
17 Jahre
Oberamtswartin oder Oberamtswart
An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei
Kabinettsdirektor
für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4)
Botschafter
für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors
Kabinettsvizedirektor
für den Leiter der Parlamentsdirektion
Parlamentsdirektor
für die Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion
Parlamentsvizedirektor
für den Leiter eines Dienstes in der Parlamentsdirektion
Dienstleiter
für den leitenden Beamten des Generalsekretariats des Verfassungsgerichtshofes
Generalsekretär
für den leitenden Beamten des Präsidiums des Verfassungsgerichtshofes
Präsidialdirektor
für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist
Sektionschef
für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist
Gruppenleiter
für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle
Abteilungsleiter
für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle
Referatsleiter
für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der Finanzprokuratur, oder des Patentamtes
Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)
für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes
Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)
für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs
Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs
für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
für den Leiter der Landespolizeidirektion Wien
Landespolizeipräsident
für den Stellvertreter des Leiters der Landespolizeidirektion Wien
Landespolizeivizepräsident
für den Leiter einer Landespolizeidirektion außerhalb Wiens
Landespolizeidirektor
für den Leiter des Bundeskriminalamtes
Direktor des Bundeskriminalamtes
für den Leiter eines Polizeikommissariates
Stadthauptmann
für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer Landespolizeidirektion bei Dienstleistung in Uniform
bis zur Gehaltsstufe 6 zu einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und sechs Monaten
Kommissär
in den Gehaltsstufen 7 ab einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und sechs Monaten bis 10 zu einem Besoldungsdienstalter von 13 Jahren und sechs Monaten
Rat
für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)
Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)
für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich
Burghauptmann
für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbstständigen Sammlung
Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit)
für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei
Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Parlamentsdirektion
Parlamentskanzleidirektor
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer anderen Zentralstelle
Ministerialkanzleidirektor
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).
§ 140geändertAbs 2 Tabelle, (neu); Abs 3 Tabelle
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2015) · idF BGBl. I Nr. 65/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 164/2015 § 140↗RIS↗
in Kraft 01.07.2015 – 30.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 § 140↗RIS↗
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter“ vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...“) geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
1.
in der Verwendungsgruppe A 1
in der Verwendungs-gruppe
in der Funktions-gruppe
erforderliches Besoldungs-dienstalter
Amtstitel
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird
a) GL, 1 bis 6
ab der Gehaltsstufe 11 13 Jahre und
sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat,
2 bis 4
b) 19 Jahre und
sechs Monate
abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9 Hofrätin oder Hofrat
5 und 6
an Zentralstellen 17 Jahre und
sechs Monate
Ministerialrat, Hofrätin oder Hofrat
7 bis 9
in der Parlamentsdirektion abweichend hievon keines
Parlamentsrat, Hofrätin oder Hofrat
an sonstigen Dienststellen
Hofrat,
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird
GL, 1 bis 6
15 Jahre und
sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat
2.
in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:
2 bis 4
21 Jahre und
sechs Monate
Hofrätin oder Hofrat
a)
in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2
Amtsrat,
5 und 6
19 Jahre und
sechs Monate
Hofrätin oder Hofrat
b)
in den Funktionsgruppen 3 bis 8
Amtsdirektor,
7 bis 9
keines
Hofrätin oder Hofrat
3.
in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:
A 2
GL, 1 und 2
16 Jahre und
sechs Monate
Amtsrätin oder Amtsrat
a)
in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2
Fachinspektor,
3 bis 8
16 Jahre und
sechs Monate
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
A 3
b) GL, 1 und 2
in den Funktionsgruppen 3 bis 8 17 Jahre
Fachoberinspektor, Fachinspektorin oder Fachinspektor
4.
in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:
3 bis 8
17 Jahre
Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor
A 4
a) GL
in der Grundlaufbahn 17 Jahre
Kontrollorin oder Kontrollor,
b)
in den Funktionsgruppen 1 und 2
Oberkontrollor,
1 und 2
17 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
5.
in der Verwendungsgruppe A 5 ab der Gehaltsstufe 10:
Oberamtsassistent,
A 5
GL, 1 und 2
17 Jahre
Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent
6.
in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der Gehaltsstufe 10:
Oberamtswart.
A 6
alle
17 Jahre
Oberamtswartin oder Oberamtswart
A 7
alle
17 Jahre
Oberamtswartin oder Oberamtswart
An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei
Kabinettsdirektor
für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4)
Botschafter
für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors
Kabinettsvizedirektor
für den Leiter der Parlamentsdirektion
Parlamentsdirektor
für die Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion
Parlamentsvizedirektor
für den Leiter eines Dienstes in der Parlamentsdirektion
Dienstleiter
für den leitenden Beamten des Generalsekretariats des Verfassungsgerichtshofes
Generalsekretär
für den leitenden Beamten des Präsidiums des Verfassungsgerichtshofes
Präsidialdirektor
für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist
Sektionschef
für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist
Gruppenleiter
für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle
Abteilungsleiter
für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle
Referatsleiter
für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der Finanzprokuratur, oder des Patentamtes
Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)
für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes
Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)
für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs
Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs
für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
für den Leiter der Landespolizeidirektion Wien
Landespolizeipräsident
für den Stellvertreter des Leiters der Landespolizeidirektion Wien
Landespolizeivizepräsident
für den Leiter einer Landespolizeidirektion außerhalb Wiens
Landespolizeidirektor
für den Leiter des Bundeskriminalamtes
Direktor des Bundeskriminalamtes
für den Leiter eines Polizeikommissariates
Stadthauptmann
für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer Landespolizeidirektion bei Dienstleistung in Uniform
bis zur Gehaltsstufe 6 zu einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und sechs Monaten
Kommissär
in den Gehaltsstufen 7 ab einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und sechs Monaten bis 10 zu einem Besoldungsdienstalter von 13 Jahren und sechs Monaten
Rat
für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)
Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)
für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich
Burghauptmann
für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbstständigen Sammlung
Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit)
für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei
Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Parlamentsdirektion
Parlamentskanzleidirektor
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer anderen Zentralstelle
Ministerialkanzleidirektor
für die Leiterin oder den Leiter der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen
Generaldirektorin oder Generaldirektor für den Strafvollzug
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).