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BGBl. I Nr. 68/2015

kundgemacht 18.06.2015 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Nationalbankgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Übernahmegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) 47 § 0↗RIS↗
§ 144geändertA I: I. · A II: II. · A III: III. · A IV: IV. · F III: III., III. Anm (aufgehoben) · I: I. (neu) · K: K. (neu) · L: L. (neu) · M: M. (neu) · A I: I. Schlussteil (neu) · A V: V. · A VII: VII. · A I: I. (entfallen) · A II: II. (entfallen) · A III: III. (entfallen) · B: B. Anm (neu) · C: C. (neu) · F IV: IV. (neu) · K: K. (neu) · L: L. (neu) · M: M. (neu) · Abs 5 bis Abs 8 (entfallen); Abs 9 (entfallen), Anm (neu) · umnummeriert: Abs 2 J.; Abs 3 B., F. V.
vorgesehen ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 34/2015 (kundgemacht am 20.02.2015) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 68/2015 (kundgemacht am 18.06.2015) § 144↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 68/2015 § 144↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz
§ 144.
(1) In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(2) Aktiva:
A. Immaterielle Vermögensgegenstände
I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens Entgeltlich erworbener Firmenwert
II. Entgeltlich erworbener Firmenwert Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes
III. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
IV. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)
B. Kapitalanlagen
… 28 unveränderte Absätze
I. Grundstücke und Bauten
II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
III. Sonstige Kapitalanlagen
1. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
2. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
3. Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
4. Hypothekenforderungen
5. Vorauszahlungen auf Polizzen
6. Sonstige Ausleihungen
7. Guthaben bei Kreditinstituten,
8. Andere Kapitalanlagen
IV. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft
C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
D. Forderungen
I. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
1. an Versicherungsnehmer
2. an Versicherungsvermittler
3. an Versicherungsunternehmen
II. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
III. Eingeforderte ausstehende Einlagen
IV. Sonstige Forderungen
E. Anteilige Zinsen und Mieten
F. Sonstige Vermögensgegenstände
I. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte
II. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand
III. Eigene Aktien Andere Vermögensgegenstände
IV. Andere Vermögensgegenstände
(Anm.: Posten F. IV aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)
G. Verrechnungsposten mit der Zentrale
H. Rechnungsabgrenzungsposten
I. Aktive latente Steuern
I J. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen
K. Aktiva, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)
L. Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)
M. Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)
(3) Passiva:
A. Eigenkapital
I. Grundkapital
1. Nennbetrag
davon eigene Anteile
2. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
… 8 unveränderte Absätze
II. Dotationskapital
III. Kapitalrücklagen
1. gebundene
2. nicht gebundene
IV. Gewinnrücklagen
1. Sicherheitsrücklage
2. Gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB
3. Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
4. Freie Rücklagen
V. Risikorücklage gemäß § 143 VAG, versteuerter Teil
VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust, davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
B VII. Unversteuerte Rücklagen Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter (gilt nur für die Konzernbilanz)
I. Risikorücklage gemäß § 143 VAG
II. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
III. Sonstige unversteuerte Rücklagen
C B. Nachrangige Verbindlichkeiten
(Anm.: Posten B. I bis B. III aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)
C. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)
D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
… 25 unveränderte Absätze
I. Prämienüberträge
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
II. Deckungsrückstellung
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
III. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
IV. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
V. Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
VI. Schwankungsrückstellung
VII. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
I. Gesamtrechnung
II. Anteil der Rückversicherer
F. Nicht-versicherungstechnische Rückstellungen
I. Rückstellungen für Abfertigungen
II. Rückstellungen für Pensionen
III. Steuerrückstellungen
IV. Rückstellungen für passive latente Steuern
IV V. Sonstige Rückstellungen
G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft
… 10 unveränderte Absätze
H. Sonstige Verbindlichkeiten
I. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft
1. an Versicherungsnehmer
2. an Versicherungsvermittler
3. an Versicherungsunternehmen
II. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
III. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)
IV. Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute
V. Andere Verbindlichkeiten
I. Verrechnungsposten mit der Zentrale
J. Rechnungsabgrenzungsposten
K. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzugsposten, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)
L. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)
M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)
(4) § 224 UGB ist nicht anzuwenden.
(5) Die Konzernbilanz umfasst
1. zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Posten den Posten A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB,
2. zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB.
Wird der Posten Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des Abs. 3 als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.
(6) Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.
(7) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Aktiva gemäß Abs. 2 um folgende Hauptposten zu ergänzen:
J. Aktiva, die von Kreditinstituten stammen,
K. Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
L. Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.
Im Anhang ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen.
(8) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende Hauptposten zu ergänzen:
K. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,
L. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.
Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Abs. 5 Z 2 sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.
(9) Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Abs. 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Abs. 7 und 8 vorschreiben.
(Anm.: Abs. 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)