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ab 01.01.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 144 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 34/2015, BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015ersetzt durch BGBl. I Nr. 68/2015

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Absatz 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
  2. Absatz 2,Aktiva:
    1. A
      Immaterielle Vermögensgegenstände
      1. Ziffer römisch eins
        Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens
      2. Ziffer römisch zwei
        Entgeltlich erworbener Firmenwert
      3. Ziffer römisch drei
        Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes
      4. Ziffer römisch vier
        Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
    2. B
      Kapitalanlagen
      1. Ziffer römisch eins
        Grundstücke und Bauten
      2. Ziffer römisch zwei
        Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
        1. Ziffer eins
          Anteile an verbundenen Unternehmen
        2. Ziffer 2
          Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
        3. Ziffer 3
          Beteiligungen
        4. Ziffer 4
          Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
      3. Ziffer römisch drei
        Sonstige Kapitalanlagen
        1. Ziffer eins
          Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
        2. Ziffer 2
          Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
        3. Ziffer 3
          Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
        4. Ziffer 4
          Hypothekenforderungen
        5. Ziffer 5
          Vorauszahlungen auf Polizzen
        6. Ziffer 6
          Sonstige Ausleihungen
        7. Ziffer 7
          Guthaben bei Kreditinstituten,
        8. Ziffer 8
          Andere Kapitalanlagen
      4. Ziffer römisch vier
        Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft
    3. C
      Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
    4. D
      Forderungen
      1. Ziffer römisch eins
        Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
        1. Ziffer eins
          an Versicherungsnehmer
        2. Ziffer 2
          an Versicherungsvermittler
        3. Ziffer 3
          an Versicherungsunternehmen
      2. Ziffer römisch zwei
        Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
      3. Ziffer römisch drei
        Eingeforderte ausstehende Einlagen
      4. Ziffer römisch vier
        Sonstige Forderungen
    5. E
      Anteilige Zinsen und Mieten
    6. F
      Sonstige Vermögensgegenstände
      1. Ziffer römisch eins
        Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte
      2. Ziffer römisch zwei
        Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand
      3. Ziffer römisch drei
        Eigene Aktien
      4. Ziffer römisch vier
        Andere Vermögensgegenstände
    7. G
      Verrechnungsposten mit der Zentrale
    8. H
      Rechnungsabgrenzungsposten
    9. Ziffer römisch eins
      Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen
  3. Absatz 3,Passiva:
    1. A
      Eigenkapital
      1. Ziffer römisch eins
        Grundkapital
        1. Ziffer eins
          Nennbetrag
        2. Ziffer 2
          Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
      2. Ziffer römisch zwei
        Dotationskapital
      3. Ziffer römisch drei
        Kapitalrücklagen
        1. Ziffer eins
          gebundene
        2. Ziffer 2
          nicht gebundene
      4. Ziffer römisch vier
        Gewinnrücklagen
        1. Ziffer eins
          Sicherheitsrücklage
        2. Ziffer 2
          Gesetzliche Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz 6, UGB
        3. Ziffer 3
          Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
        4. Ziffer 4
          Freie Rücklagen
      5. Ziffer römisch fünf
        Risikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG, versteuerter Teil
      6. Ziffer römisch sechs
        Bilanzgewinn/Bilanzverlust, davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
    2. B
      Unversteuerte Rücklagen
      1. Ziffer römisch eins
        Risikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG
      2. Ziffer römisch zwei
        Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
      3. Ziffer römisch drei
        Sonstige unversteuerte Rücklagen
    3. C
      Nachrangige Verbindlichkeiten
    4. D
      Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
      1. Ziffer römisch eins
        Prämienüberträge
        1. Ziffer eins
          Gesamtrechnung
        2. Ziffer 2
          Anteil der Rückversicherer
      2. Ziffer römisch zwei
        Deckungsrückstellung
        1. Ziffer eins
          Gesamtrechnung
        2. Ziffer 2
          Anteil der Rückversicherer
      3. Ziffer römisch drei
        Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
        1. Ziffer eins
          Gesamtrechnung
        2. Ziffer 2
          Anteil der Rückversicherer
      4. Ziffer römisch vier
        Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
        1. Ziffer eins
          Gesamtrechnung
        2. Ziffer 2
          Anteil der Rückversicherer
      5. Ziffer römisch fünf
        Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
        1. Ziffer eins
          Gesamtrechnung
        2. Ziffer 2
          Anteil der Rückversicherer
      6. Ziffer römisch sechs
        Schwankungsrückstellung
      7. Ziffer römisch sieben
        Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
        1. Ziffer eins
          Gesamtrechnung
        2. Ziffer 2
          Anteil der Rückversicherer
    5. E
      Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
      1. Ziffer römisch eins
        Gesamtrechnung
      2. Ziffer römisch zwei
        Anteil der Rückversicherer
    6. F
      Nicht-versicherungstechnische Rückstellungen
      1. Ziffer römisch eins
        Rückstellungen für Abfertigungen
      2. Ziffer römisch zwei
        Rückstellungen für Pensionen
      3. Ziffer römisch drei
        Steuerrückstellungen
      4. Ziffer römisch vier
        Sonstige Rückstellungen
    7. G
      Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft
    8. H
      Sonstige Verbindlichkeiten
      1. Ziffer römisch eins
        Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft
        1. Ziffer eins
          an Versicherungsnehmer
        2. Ziffer 2
          an Versicherungsvermittler
        3. Ziffer 3
          an Versicherungsunternehmen
      2. Ziffer römisch zwei
        Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
      3. Ziffer römisch drei
        Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)
      4. Ziffer römisch vier
        Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute
      5. Ziffer römisch fünf
        Andere Verbindlichkeiten
    9. Ziffer römisch eins
      Verrechnungsposten mit der Zentrale
    10. J
      Rechnungsabgrenzungsposten
  4. Absatz 4,Paragraph 224, UGB ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Konzernbilanz umfasst
    1. Ziffer eins
      zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Posten den Posten A. römisch fünf. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, UGB,
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zu den im Absatz 3, genannten Posten die Posten A. römisch sieben. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, UGB.
    Wird der Posten Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, UGB passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des Absatz 3, als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.
  6. Absatz 6,Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.
  7. Absatz 7,Bei Anwendung des Absatz 6, sind die Aktiva gemäß Absatz 2, um folgende Hauptposten zu ergänzen:
    1. J
      Aktiva, die von Kreditinstituten stammen,
    2. K
      Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
    3. L
      Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.
    Im Anhang ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen.
  8. Absatz 8,Bei Anwendung des Absatz 6, sind die Passiva gemäß Absatz 3, um folgende Hauptposten zu ergänzen:
    1. K
      Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,
    2. L
      Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
    3. M
      Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.
    Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Absatz 5, Ziffer 2, sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.
  9. Absatz 9,Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Absatz 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach Paragraph 224, UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Absatz 7 und 8 vorschreiben.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169065