Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz
§ 144.Paragraph 144,
(1)Absatz eins,In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Absatz 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(2)Absatz 2,Aktiva:
Immaterielle Vermögensgegenstände
Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens
Entgeltlich erworbener Firmenwert
Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes
Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
Kapitalanlagen
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
Anteile an verbundenen Unternehmen
Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Sonstige Kapitalanlagen
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
Vorauszahlungen auf Polizzen
Guthaben bei Kreditinstituten,
Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft
Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
Forderungen
Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
an Versicherungsvermittler
an Versicherungsunternehmen
Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
Eingeforderte ausstehende Einlagen
Anteilige Zinsen und Mieten
Sonstige Vermögensgegenstände
Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte
Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand
Andere Vermögensgegenstände
Verrechnungsposten mit der Zentrale
Rechnungsabgrenzungsposten
Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen
(3)Absatz 3,Passiva:
Eigenkapital
Grundkapital
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
Gewinnrücklagen
Gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGBGesetzliche Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz 6, UGB
Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
Risikorücklage gemäß § 143 VAG, versteuerter TeilRisikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG, versteuerter Teil
Bilanzgewinn/Bilanzverlust, davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Unversteuerte Rücklagen
Risikorücklage gemäß § 143 VAGRisikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG
Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
Sonstige unversteuerte Rücklagen
Nachrangige Verbindlichkeiten
Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
Prämienüberträge
Anteil der Rückversicherer
Deckungsrückstellung
Anteil der Rückversicherer
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Anteil der Rückversicherer
Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
Anteil der Rückversicherer
Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
Anteil der Rückversicherer
VII.Ziffer römisch sieben
Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
Anteil der Rückversicherer
Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
Anteil der Rückversicherer
Nicht-versicherungstechnische Rückstellungen
Rückstellungen für Abfertigungen
Rückstellungen für Pensionen
Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft
Sonstige Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft
an Versicherungsvermittler
an Versicherungsunternehmen
Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)
Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute
Verrechnungsposten mit der Zentrale
Rechnungsabgrenzungsposten
(4)Absatz 4,§ 224 UGB ist nicht anzuwenden.Paragraph 224, UGB ist nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Konzernbilanz umfasst
zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Posten den Posten A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB,zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Posten den Posten A. römisch fünf. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, UGB,
zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB.zusätzlich zu den im Absatz 3, genannten Posten die Posten A. römisch sieben. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, UGB.
Wird der Posten Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des Abs. 3 als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.Wird der Posten Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, UGB passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des Absatz 3, als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.
(6)Absatz 6,Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.
(7)Absatz 7,Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Aktiva gemäß Abs. 2 um folgende Hauptposten zu ergänzen:Bei Anwendung des Absatz 6, sind die Aktiva gemäß Absatz 2, um folgende Hauptposten zu ergänzen:
Aktiva, die von Kreditinstituten stammen,
Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.
Im Anhang ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen.
(8)Absatz 8,Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende Hauptposten zu ergänzen:Bei Anwendung des Absatz 6, sind die Passiva gemäß Absatz 3, um folgende Hauptposten zu ergänzen:
Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,
Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.
Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Abs. 5 Z 2 sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Absatz 5, Ziffer 2, sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.
(9)Absatz 9,Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Abs. 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Abs. 7 und 8 vorschreiben.Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Absatz 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach Paragraph 224, UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Absatz 7 und 8 vorschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40169065