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BGBl. I Nr. 87/2015

kundgemacht 30.07.2015 RIS↗Parlament↗
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiroler Höferechtsgesetz 10 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1 Z 1 bis Z 4
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 657/1989 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 · danach: BGBl. I Nr. 38/2019 § 15↗RIS↗
4. Erbteilungsvorschriften
Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge
§ 15.
(1) Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
1. Nachkommen des Erblassers Verstorbenen, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind, gehen dem überlebenden Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Hof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten, so steht diesem und den Nachkommen des Erblassers Verstorbenen aus der Ehe mit diesem der Vorrang vor anderen Nachkommen zu.
2. Stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Erblassers Verstorbenen, so gehen die Nachkommen des Erblassers Verstorbenen aus der Ehe mit diesem Ehegatten anderen Miterben vor.
3. Hat ein zur Hofnachfolge berufener vorverstorbener Nachkomme des Erblassers Verstorbenen Nachkommen hinterlassen, die auf dem Hof aufwachsen, so gehen diese anderen Miterben vor.
4. Hat der Erblasser Verstorbene weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen und stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils, so gehen die Miterben von dieser Seite vor.
(2) Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder worden sind, gehen anderen nach Abs. 1 noch gleichberechtigten Miterben vor. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(3) Unter mehreren nach den Abs. 1 und 2 noch gleichberechtigten Miterben gehen die im Grad näher Verwandten vor. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.
(4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch immer mehrere Miterben übrig, so hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
Anmerkung
1. Zur gesetzlichen Erbfolge siehe die §§ 730 727 bis 761 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989
Schlagworte
Erbteilung, Eigentümer