Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 657/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 38/2019
§ 1501.01.201731.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 1501.01.199031.12.2016 § → § BGBl. Nr. 657/1989
§ 1529.05.194731.12.1989 BGBl. Nr. 85/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 657/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

4. Erbteilungsvorschriften

Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (Paragraph 20, Absatz 4,) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      Nachkommen des Erblassers, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind, gehen dem überlebenden Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Hof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten, so steht diesem und den Nachkommen des Erblassers aus der Ehe mit diesem der Vorrang vor anderen Nachkommen zu.
    2. Ziffer 2
      Stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Erblassers, so gehen die Nachkommen des Erblassers aus der Ehe mit diesem Ehegatten anderen Miterben vor.
    3. Ziffer 3
      Hat ein zur Hofnachfolge berufener vorverstorbener Nachkomme des Erblassers Nachkommen hinterlassen, die auf dem Hof aufwachsen, so gehen diese anderen Miterben vor.
    4. Ziffer 4
      Hat der Erblasser weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen und stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils, so gehen die Miterben von dieser Seite vor.
  2. Absatz 2,Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder worden sind, gehen anderen nach Absatz eins, noch gleichberechtigten Miterben vor. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
  3. Absatz 3,Unter mehreren nach den Absatz eins und 2 noch gleichberechtigten Miterben gehen die im Grad näher Verwandten vor. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch immer mehrere Miterben übrig, so hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.

Anmerkung

1. Zur gesetzlichen Erbfolge siehe die §§ 730 bis 761 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989

Schlagworte

Erbteilung, Eigentümer

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12035052

Alte Dokumentnummer

N2198913829J