Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiroler Höferechtsgesetz
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 47/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1947GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
4. Erbtheilungs-Vorschriften.
§ 15.Paragraph 15,
Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigenthümer eines geschlossenen Hofes mehrere Personen berufen, so kann der Hof nebst Zugehör nur einer Person, dem Anerben zufallen.
Was als Zugehör eines Hofes anzusehen sei, bestimmt das a. b. Gesetzbuch. Zum Hofe gehört insbesondere auch das Betriebs-Inventar, soweit es zur ordentlichen Bewirtschaftung erforderlich ist. Falls sich die Miterben hierüber nicht einigen können, ist der Umfang des erforderlichen Betriebs-Inventars durch das Gericht nach Einvernahme von Sachverständigen festzustellen.
Anmerkung
1. Zur Erbteilung vgl. die §§ 165 ff Außerstreitgesetz, RGBl.
Nr. 208/1854.
2. Zu Abs. 1: Zur gesetzlichen Erbfolge siehe die §§ 727 bis 759
ABGB, JGS Nr. 946/1811.
3. Zum Begriff "Zugehör" siehe die §§ 294 bis 297 ABGB, JGS Nr.
946/1811.
Schlagworte
Erbteilung, Alleineigentümer, Eigentümer, Inventar, Geräte,
Erbteilungs-Vorschriften, Maschinen, ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Dokumentnummer
NOR12022771
Alte Dokumentnummer
N2190010843S