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BGBl. I Nr. 87/2015

kundgemacht 30.07.2015 RIS↗Parlament↗
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiroler Höferechtsgesetz 10 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 657/1989 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 · danach: BGBl. I Nr. 58/2018 § 23↗RIS↗
Versorgungsansprüche
§ 23.
(1) Minderjährige Nachkommen des Erblassers Verstorbenen, die auf dem Hof aufwachsen und mit dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis zum Eintritt der Volljährigkeit, weiter angemessen auf dem Hof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können. Solange die Nachkommen des Erblassers Verstorbenen auf dem Hof erhalten werden, werden ihre Abfindungsansprüche nicht fällig. Sie sind bei sonstigem Verlust ihrer Versorgungsansprüche zu einer ihren Kräften entsprechenden üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.
(2) Abs. 1 ist auf volljährige Nachkommen des Erblassers Verstorbenen, die sich infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
(3) Wenn minderjährige Nachkommen des Erblassers Verstorbenen (Abs. 1) eine auswärtige Berufsausbildung erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende in monatlichen Raten zu leisten. Reichen die Abfindungsansprüche nicht aus, so hat der Anerbe die Kosten der Berufsausbildung insoweit zu bestreiten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
(4) Das Verlassenschaftsgericht hat auf Antrag der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. In der Einantwortungsurkunde ist anzuordnen, daß diese Ansprüche als Reallasten mit dem Eigentum des Anerben einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen (§ 22) im Rang vorgehen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989