Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiroler Höferechtsgesetz
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 47/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1989GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
Versorgungsansprüche
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Minderjährige Nachkommen des Erblassers, die auf dem Hof aufwachsen und mit dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis zum Eintritt der Volljährigkeit, weiter angemessen auf dem Hof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können. Solange die Nachkommen des Erblassers auf dem Hof erhalten werden, werden ihre Abfindungsansprüche nicht fällig. Sie sind bei sonstigem Verlust ihrer Versorgungsansprüche zu einer ihren Kräften entsprechenden üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf volljährige Nachkommen des Erblassers, die sich infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.Absatz eins, ist auf volljährige Nachkommen des Erblassers, die sich infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
(3)Absatz 3,Wenn minderjährige Nachkommen des Erblassers (Abs. 1) eine auswärtige Berufsausbildung erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende in monatlichen Raten zu leisten. Reichen die Abfindungsansprüche nicht aus, so hat der Anerbe die Kosten der Berufsausbildung insoweit zu bestreiten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.Wenn minderjährige Nachkommen des Erblassers (Absatz eins,) eine auswärtige Berufsausbildung erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende in monatlichen Raten zu leisten. Reichen die Abfindungsansprüche nicht aus, so hat der Anerbe die Kosten der Berufsausbildung insoweit zu bestreiten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
(4)Absatz 4,Das Verlassenschaftsgericht hat auf Antrag der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. In der Einantwortungsurkunde ist anzuordnen, daß diese Ansprüche als Reallasten mit dem Eigentum des Anerben einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen (§ 22) im Rang vorgehen.Das Verlassenschaftsgericht hat auf Antrag der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den Absatz eins bis 3 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. In der Einantwortungsurkunde ist anzuordnen, daß diese Ansprüche als Reallasten mit dem Eigentum des Anerben einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen (Paragraph 22,) im Rang vorgehen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Dokumentnummer
NOR12035060
alte Dokumentnummer
N2198913837J