Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 47/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1947GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 23.Paragraph 23,
Wenn zu einem Nachlasse mehrere geschlossene Höfe gehören, und mehrere Personen im Sinne der §§ 15 und 17 dieses Gesetzes als Erben eintreten, so sind diese nach der durch dieses Gesetz festgestellten Reihenfolge zur Uebernahme je eines Hofes berufen, und steht ihnen nach derselben Reihenfolge die Wahl zwischen den Höfen frei. Derselbe Vorgang wiederholt sich, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind.Wenn zu einem Nachlasse mehrere geschlossene Höfe gehören, und mehrere Personen im Sinne der Paragraphen 15 und 17 dieses Gesetzes als Erben eintreten, so sind diese nach der durch dieses Gesetz festgestellten Reihenfolge zur Uebernahme je eines Hofes berufen, und steht ihnen nach derselben Reihenfolge die Wahl zwischen den Höfen frei. Derselbe Vorgang wiederholt sich, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind.
Nachkommen eines verstorbenen Erben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat Jener die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorzug gebürt.
Wenn einer oder mehrere der zum Nachlasse gehörenden Höfe zur Erhaltung je einer Familie von fünf Köpfen nicht ausreichen, so kann auf Antrag die Vereinigung von zwei oder aber von je zwei Höfen zu einem Hofe verfügt werden, wenn der Vereinigung nicht eine verschiedene Hypothekarbelastung der Höfe entgegensteht, wenn von der Vereinigung erhebliche wirtschaftliche oder landesculturelle Vortheile zu erwarten sind und wenn der neu zu bildende Hof das nach § 3 zulässige Höchstausmaß nicht überschreitet. Zur Antragstellung und zur Uebernahme des vereinigten Hofes sind die eintretenden Erben nach der vorbezeichneten Reihenfolge berufen. Vor der Entscheidung über den Antrag hat das Gericht das Gutachten der Höfebehörde einzuholen.Wenn einer oder mehrere der zum Nachlasse gehörenden Höfe zur Erhaltung je einer Familie von fünf Köpfen nicht ausreichen, so kann auf Antrag die Vereinigung von zwei oder aber von je zwei Höfen zu einem Hofe verfügt werden, wenn der Vereinigung nicht eine verschiedene Hypothekarbelastung der Höfe entgegensteht, wenn von der Vereinigung erhebliche wirtschaftliche oder landesculturelle Vortheile zu erwarten sind und wenn der neu zu bildende Hof das nach Paragraph 3, zulässige Höchstausmaß nicht überschreitet. Zur Antragstellung und zur Uebernahme des vereinigten Hofes sind die eintretenden Erben nach der vorbezeichneten Reihenfolge berufen. Vor der Entscheidung über den Antrag hat das Gericht das Gutachten der Höfebehörde einzuholen.
Das dem überlebenden Ehegatten nach § 22 zustehende Recht zur Uebernahme des erledigten Hofantheiles ist in dem Falle, als er im Miteigenthume mehrerer im Nachlasse vorhandenen Höfe gestanden wäre, auf einen dieser Höfe beschränkt; jedoch steht dem überlebenden Ehegatten die Wahl unter den im Miteigenthums-Verhältnisse gestandenen Höfen zu.Das dem überlebenden Ehegatten nach Paragraph 22, zustehende Recht zur Uebernahme des erledigten Hofantheiles ist in dem Falle, als er im Miteigenthume mehrerer im Nachlasse vorhandenen Höfe gestanden wäre, auf einen dieser Höfe beschränkt; jedoch steht dem überlebenden Ehegatten die Wahl unter den im Miteigenthums-Verhältnisse gestandenen Höfen zu.
Schlagworte
landeskulturelle Vorteile, Hofanteil, Miteigentum, Auswahl, Ausmaß,
Verschmelzung, Zusammenlegung, Pfandbelastung, Belastung,
Ehegattenhof, Miteigentumshof, Nachlaß, Übernahme