Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.08.2018 bis 31.05.2019 — BGBl. I Nr. 58/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 38/2019
§ 2301.08.201831.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2018
§ 2301.01.201731.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 2301.01.199031.12.2016 § → § BGBl. Nr. 657/1989
§ 2329.05.194731.12.1989 BGBl. Nr. 85/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. I Nr. 58/2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019danach: BGBl. I Nr. 38/2019

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Versorgungsansprüche

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Minderjährige Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Hof aufwachsen und mit dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis zum Eintritt der Volljährigkeit, weiter angemessen auf dem Hof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können. Solange die Nachkommen des Verstorbenen auf dem Hof erhalten werden, werden ihre Abfindungsansprüche nicht fällig. Sie sind bei sonstigem Verlust ihrer Versorgungsansprüche zu einer ihren Kräften entsprechenden üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
  3. Absatz 3,Wenn minderjährige Nachkommen des Verstorbenen (Absatz eins,) eine auswärtige Berufsausbildung erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende in monatlichen Raten zu leisten. Reichen die Abfindungsansprüche nicht aus, so hat der Anerbe die Kosten der Berufsausbildung insoweit zu bestreiten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.
  4. Absatz 4,Das Verlassenschaftsgericht hat auf Antrag der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den Absatz eins bis 3 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. In der Einantwortungsurkunde ist anzuordnen, daß diese Ansprüche als Reallasten mit dem Eigentum des Anerben einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen (Paragraph 22,) im Rang vorgehen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR40204997