BGBl. I Nr. 87/2015
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2 Z 2
§ 6.
(1) Können sich mehrere nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs zugleich eintretende Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
1. Nachkommen des Erblassers Verstorbenen, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen, gehen dessen Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Wenn der Erbhof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten stammt, steht diesem und den Nachkommen des Erblassers Verstorbenen mit diesem der Vorrang vor anderen Miterben zu.
2. Wenn der Erbhof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Erblassers Verstorbenen stammt, haben die Nachkommen des Erblassers Verstorbenen mit diesem Ehegatten den Vortritt vor anderen Miterben.
3. Wenn der Erblasser Verstorbene weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen hat und der Erbhof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils stammt, gebührt den Miterben von dieser Seite das Vorrecht.
4. Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen worden sind oder werden, haben gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(2) Bleiben nach dieser Auswahl noch mehrere Miterben übrig, so gilt für die Bestimmung des Anerben folgendes:
1. Im Grad näher Verwandte gehen den entfernteren vor.
2. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag. Bei gleichem Alter hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen als Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des Ehegatten des Erblassers Verstorbenen nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.