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BGBl. I Nr. 87/2015

kundgemacht 30.07.2015 RIS↗Parlament↗
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1823730 § 0↗RIS↗
§ 604geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 604↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 604↗RIS↗
Zehntes Hauptstück.
Von Nacherben der Ersatz- und Fideicommissen. Nacherbschaft
Gemeine Substitution. Ersatzerbschaft
§ 604.
Jeder Erblasser kann für (1) Für den Fall, daß dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, Einen; können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweyten, und im gleichen Falle einen dritten, ein zweiter oder auch noch mehrere Nacherben weitere Ersatzerben berufen. Diese Anordnung heißt eine gemeine Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe werden.
(2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.