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BGBl. I Nr. 87/2015

kundgemacht 30.07.2015 RIS↗Parlament↗
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1823730 § 0↗RIS↗
§ 694geändertÜberschrift (entfallen), Text
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 694↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 694↗RIS↗
Von den gesetzlichen Beyträgen zu öffentlichen Anstalten.
§ 694.
Die Beyträge, welche ein Erblasser nach den politischen Vorschriften zur Unterstützung der Armen-, Invaliden- und Krankenhäuser und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, sind nicht als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet, und können nicht nach den Grundsätzen des Privat-Rechts, sondern nur nach den politischen Verordnungen beurtheilt werden. Der Vermächtnisnehmer kann zur Vermeidung einer Zahlung an die Verlassenschaft das Vermächtnis oder den in § 693 angeführten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Verlassenschaft zurückstellen; in Rücksicht auf die Verbesserungen und Verschlechterungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.