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BGBl. I Nr. 98/2015

kundgemacht 03.08.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Börsegesetzes 1989, des Kapitalmarktgesetzes und des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Kapitalmarktgesetz und das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2013 – 25.11.2015 · idF BGBl. I Nr. 21/2013 · danach: BGBl. I Nr. 98/2015 § 1↗RIS↗
in Kraft 26.11.2015 – 02.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 98/2015 · danach: BGBl. I Nr. 107/2017 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt: Kontrollbehörde
FMA
§ 1.
(1) Die FMA ist Kontrollbehörde für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind (Unternehmen) Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 BörseG Österreich ist. Sie hat nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung eine Prüfung der Rechnungslegung eines Unternehmens selbst vorzunehmen oder durch die Prüfstelle gemäß § 3 Abs. 3 anzuordnen. Der Prüfungsumfang für die Prüfstelle ist in der Prüfungsanordnung festzulegen.
(2) Die FMA hat einen jährlichen Prüfplan für Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 zu erstellen. Sie hat jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese zu veröffentlichen. Die Prüfstelle hat der FMA hierfür Vorschläge zu erstatten.
(3) Die FMA hat die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Geschäftsordnung gemäß § 6 FMABG zu berücksichtigen.