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BGBl. II Nr. 177/2016

kundgemacht 07.07.2016 RIS↗
Änderung der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2016× zu Pharmazeutische Fachkräfteverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung 214 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 11.11.2011 – 07.07.2016 · idF BGBl. II Nr. 360/2011 · danach: BGBl. II Nr. 177/2016 § 14↗RIS↗
in Kraft 08.07.2016 – 28.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 177/2016 · danach: BGBl. II Nr. 2/2025 § 14↗RIS↗
§ 14.
(1) Über die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift wichtige Vorkommnisse - – wie Unterbrechung der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige Bemerkungen der/des leitenden Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters, deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von diesem verlangt wird - – festzuhalten.
(2) Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten:
… 3 unveränderte Absätze
a) ausgezeichnet befähigt,
b) gut befähigt,
c) befähigt oder
d) nicht befähigt.
(3) Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, für die die Mehrheit der von den Prüferinnen/Prüfern niedergelegten Einzelbeurteilungen maßgebend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Prüfung Fachprüfung ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis (Anlage) zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(4) Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen und Wiederholungsprüfungen werden bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer verwahrt.