BGBl. II Nr. 229/2016
Änderung der Giftverordnung 2000
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Giftverordnung 2000 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1 Z 1 bis Z 4
Register
§ 10.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
1. die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen, Bescheinigungen und die gemäß § 6 Abs. 4 erhaltenen Bestätigungen,
2. die gemäß den §§ 213, 215 104 und 216 116 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. I Nr. 194 194/1994, erteilten Bewilligungen und über die gemäß den §§ 220 und 223 der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen – soweit diese die Herstellung oder den Handel mit Giften betreffen,
3. die gemäß § 212 der Gewerbeordnung 103 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, erteilten Bewilligungen für chemische Laboratorien und
4. die zur Ausübung des Handwerks Gewerbes der Schädlingsbekämpfer Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 128 GewO 1994, BGBl. Nr. 194) befugten Gewerbetreibenden
ein Register zu führen, das jeweils nach den Namen der Erwerbsberechtigten (§ 41 Abs. 3 Z 1 und Z 2 ChemG 1996), der zur Abgabe und zum Erwerb von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 2 Z 1 ChemG 1996) und der zum Empfang von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 3 Z 4 und 5 ChemG 1996) alphabetisch geordnet ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft – insbesondere zur Information des Abgebers im Sinne des § 8 Abs. 3 letzter Satz – glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen.