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BGBl. II Nr. 229/2016

kundgemacht 18.08.2016 RIS↗
Änderung der Giftverordnung 2000
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Giftverordnung 2000 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 229/2016× zu Giftverordnung 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Giftverordnung 2000 1161 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 Z 3; Abs 2; Abs 4; Abs 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.02.2001 – 18.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 24/2001 · danach: BGBl. II Nr. 229/2016 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 19.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 229/2016 § 5↗RIS↗
Kenntnisse der Ersten Hilfe
§ 5.
(1) Die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 1 Z 2 ChemG 1996 sind nachzuweisen durch
1. ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin oder
2. den Nachweis einer Erste-Hilfe-Schulung gemäß Abs. 2 bis 4 oder
3. eine Bestätigung einer Dienststelle einer Rettungsorganisation, dass der Antragsteller die Person als Notfallhelfer für die Rettungsorganisation tätig ist und über die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
(2) Der Nachweis der notwendigen Maßnahmen der Ersten Hilfe ist jedenfalls mit einer Bestätigung über eine mindestens 16-stündige Ersthelferausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen ( gemäß§ 40 Abs. 2 Z 1 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998) erbracht. Die Ersthelferausbildung darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Liegt die Ersthelferausbildung länger als fünf Jahre zurück, so ist zusätzlich die Teilnahme an Übungen in Erster Hilfe in den letzten fünf Jahren nachzuweisen, bei denen neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung berücksichtigt wurden. 368/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2014, oder mit einer anderen, zumindest gleichwertigen Ausbildung erbracht. § 40 Abs. 3 AStV gilt sinngemäß.
(3) Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe kann durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, der den in der Anlage 5 festgelegten Mindesterfordernissen entspricht, erbracht werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.
(4) Für den Bezug von Giften für die Landwirtschaft können die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe auch durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in Anlage 6 festgelegten Kurses “Unfallvermeidung und lebensrettende Sofortmaßnahmen im Vergiftungsfall für Landwirte” nachgewiesen werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf. Betreffend Biozidprodukte und Weinbehandlungsmittel in der Land- und Forstwirtschaft, die Gifte sind, können die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe durch einen gültigen Sachkundenachweis gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, nachgewiesen werden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb eines Beobachtungszeitraums von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu prüfen, ob die Anforderungen für den Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe (Abs. 2 bis 4) für die Erhaltung eines hohen Schutzniveaus im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ausreichend sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2016)