Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.2001 bis 18.08.2016 — BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute19.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 229/2016
§ 501.02.200118.08.2016 BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2001BGBl. II Nr. 24/2001

Außerkrafttretensdatum

18.08.2016danach: BGBl. II Nr. 229/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kenntnisse der Ersten Hilfe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe sind nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin oder
    2. Ziffer 2
      den Nachweis einer Erste-Hilfe-Schulung gemäß Absatz 2 bis 4 oder
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung einer Dienststelle einer Rettungsorganisation, dass der Antragsteller als Notfallhelfer für die Rettungsorganisation tätig ist und über die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der notwendigen Maßnahmen der Ersten Hilfe ist jedenfalls mit einer Bestätigung über eine mindestens 16-stündige Ersthelferausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen (Paragraph 40, Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,) erbracht. Die Ersthelferausbildung darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Liegt die Ersthelferausbildung länger als fünf Jahre zurück, so ist zusätzlich die Teilnahme an Übungen in Erster Hilfe in den letzten fünf Jahren nachzuweisen, bei denen neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung berücksichtigt wurden.
  3. Absatz 3,Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe kann durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, der den in der Anlage 5 festgelegten Mindesterfordernissen entspricht, erbracht werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.
  4. Absatz 4,Für den Bezug von Giften für die Landwirtschaft können die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe auch durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in Anlage 6 festgelegten Kurses “Unfallvermeidung und lebensrettende Sofortmaßnahmen im Vergiftungsfall für Landwirte” nachgewiesen werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb eines Beobachtungszeitraums von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu prüfen, ob die Anforderungen für den Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe (Absatz 2 bis 4) für die Erhaltung eines hohen Schutzniveaus im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ausreichend sind.

Anmerkung

vgl. § 13

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Gesetzesnummer

20001104

Dokumentnummer

NOR40015301