Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Giftverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kenntnisse der Ersten Hilfe
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 1 Z 2 ChemG 1996 sind nachzuweisen durchDie notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer 2, ChemG 1996 sind nachzuweisen durch
ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin oder
den Nachweis einer Erste-Hilfe-Schulung gemäß Abs. 2 bis 4 oderden Nachweis einer Erste-Hilfe-Schulung gemäß Absatz 2 bis 4 oder
eine Bestätigung einer Dienststelle einer Rettungsorganisation, dass die Person als Notfallhelfer für die Rettungsorganisation tätig ist und über die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der notwendigen Maßnahmen der Ersten Hilfe ist jedenfalls mit einer Bestätigung über eine mindestens 16-stündige Ersthelferausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2014, oder mit einer anderen, zumindest gleichwertigen Ausbildung erbracht. § 40 Abs. 3 AStV gilt sinngemäß.Der Nachweis der notwendigen Maßnahmen der Ersten Hilfe ist jedenfalls mit einer Bestätigung über eine mindestens 16-stündige Ersthelferausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, der Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2014,, oder mit einer anderen, zumindest gleichwertigen Ausbildung erbracht. Paragraph 40, Absatz 3, AStV gilt sinngemäß. (3)Absatz 3,Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe kann durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, der den in der Anlage 5 festgelegten Mindesterfordernissen entspricht, erbracht werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.
(4)Absatz 4,Betreffend Biozidprodukte und Weinbehandlungsmittel in der Land- und Forstwirtschaft, die Gifte sind, können die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe durch einen gültigen Sachkundenachweis gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, nachgewiesen werden.Betreffend Biozidprodukte und Weinbehandlungsmittel in der Land- und Forstwirtschaft, die Gifte sind, können die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe durch einen gültigen Sachkundenachweis gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu Paragraph 13, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, nachgewiesen werden. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2016)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016,)
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186452