Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 19.08.2016 — BGBl. II Nr. 229/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute19.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 229/2016
§ 601.02.200118.08.2016 BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.08.2016BGBl. II Nr. 229/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bestätigung des Rektors, der Leitung oder der Aufsichtsbehörde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bestätigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ChemG 1996 ist (für Universitäten oder für Universitätsinstitute) vom Rektorat der Universität bzw. vom Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b bis e ChemG 1996 sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, ChemG 1996 kann
    1. Ziffer eins
      für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer Gifte in einer bestimmten Menge für die Höchstdauer von drei Monaten oder
    2. Ziffer 2
      für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge von Giften für die Höchstdauer von fünf Jahren
    ausgestellt werden, sofern die Notwendigkeit eines derartigen Bezuges ausreichend dargelegt wird. Die Bestätigung ist vom Rektor, von der Leitung bzw. von der Aufsichtsbehörde einzuziehen, wenn das Institut oder die Anstalt aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Giftbezuges nicht mehr gegeben ist.
  3. Absatz 3,In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes bzw. der Anstalt, das bzw. die Gifte bezieht, oder von diesem beauftragte fachlich qualifizierte Personen namentlich als zum Empfang ermächtigte Personen zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Wer eine Bestätigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, b, c und e ChemG 1996 ausstellt, hat unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung eine Ausfertigung der für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Wird eine Bestätigung eingezogen (Absatz 2,), ist die für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich davon zu verständigen.

Im RIS seit

22.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

20001104

Dokumentnummer

NOR40186453