Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.02.2001 bis 18.08.2016 — BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute19.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 229/2016
§ 601.02.200118.08.2016 BGBl. II Nr. 24/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2001BGBl. II Nr. 24/2001

Außerkrafttretensdatum

18.08.2016danach: BGBl. II Nr. 229/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bestätigung des Rektors oder der Aufsichtsbehörde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bestätigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, ChemG 1996 ist für die Universitäten oder für Universitätsinstitute vom Rektor oder einer von ihm dazu ermächtigten Person, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten Zweckverbänden von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung kann
    1. Ziffer eins
      für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer Gifte in einer bestimmten Menge für die Höchstdauer von drei Monaten oder
    2. Ziffer 2
      für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge von Giften für die Höchstdauer von fünf Jahren
    ausgestellt werden, sofern die Notwendigkeit eines derartigen Bezuges ausreichend dargelegt wird. Die Bestätigung ist vom Rektor oder von der Aufsichtsbehörde einzuziehen, wenn das Institut oder die Anstalt aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Giftbezuges nicht mehr gegeben ist.
  3. Absatz 3,In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes, der Anstalt oder des Zweckverbandes oder von diesem beauftragte fachlich qualifizierte Personen als die zum Empfang bevollmächtigten Personen namentlich zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Wer eine Bestätigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, ChemG 1996 ausstellt, hat unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung eine Ausfertigung der für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Wird eine Bestätigung eingezogen (Absatz 2,), ist die für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich davon zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Gesetzesnummer

20001104

Dokumentnummer

NOR40015302