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BGBl. II Nr. 229/2016

kundgemacht 18.08.2016 RIS↗
Änderung der Giftverordnung 2000
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Giftverordnung 2000 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 229/2016× zu Giftverordnung 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Giftverordnung 2000 1161 § 0↗RIS↗
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Schlussteil; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.02.2001 – 18.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 24/2001 · danach: BGBl. II Nr. 229/2016 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 19.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 229/2016 § 6↗RIS↗
Bestätigung des Rektors, der Leitung oder der Aufsichtsbehörde
§ 6.
(1) Die Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 ist für die Universitäten oder für Universitätsinstitute vom Rektor oder einer von ihm dazu ermächtigten Person, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten Zweckverbänden von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. 3 Z 2 lit. a ChemG 1996 ist (für Universitäten oder für Universitätsinstitute) vom Rektorat der Universität bzw. vom Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. b bis e ChemG 1996 sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 kann
1. für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer Gifte in einer bestimmten Menge für die Höchstdauer von drei Monaten oder
2. für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge von Giften für die Höchstdauer von fünf Jahren
ausgestellt werden, sofern die Notwendigkeit eines derartigen Bezuges ausreichend dargelegt wird. Die Bestätigung ist vom Rektor oder, von der Leitung bzw. von der Aufsichtsbehörde einzuziehen, wenn das Institut oder die Anstalt aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Giftbezuges nicht mehr gegeben ist.
(3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes, der Anstalt oder des Zweckverbandes oder von diesem beauftragte fachlich qualifizierte Personen als die zum Empfang bevollmächtigten Personen namentlich zu bezeichnen. In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes bzw. der Anstalt, das bzw. die Gifte bezieht, oder von diesem beauftragte fachlich qualifizierte Personen namentlich als zum Empfang ermächtigte Personen zu bezeichnen.
(4) Wer eine Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, c und e ChemG 1996 ausstellt, hat unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung eine Ausfertigung der für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Wird eine Bestätigung eingezogen (Abs. 2), ist die für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich davon zu verständigen.