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BGBl. II Nr. 229/2016

kundgemacht 18.08.2016 RIS↗
Änderung der Giftverordnung 2000
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Giftverordnung 2000 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 229/2016× zu Giftverordnung 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Giftverordnung 2000 1161 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1 Z 3 lit a; Abs 3 Z 1, Schlussteil; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.02.2001 – 18.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 24/2001 · danach: BGBl. II Nr. 229/2016 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 19.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 229/2016 § 9↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Aufzeichnungspflichten
§ 9.
(1) Wer Gifte in Verkehr setzt, hat genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
1. der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge,
2. die Menge jedes hergestellten, erworbenen und abgegebenen Giftes,
3. bei jeder Abgabe eines Giftes:
a) die Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung),
b) die abgegebene Menge des Giftes,
… 4 unveränderte Absätze
c) Name und Adresse des Erwerbers,
d) die Berechtigung des Erwerbers und
e) das Datum der Abgabe.
(2) Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres mit einer zusammenfassenden Aufstellung abzuschließen, wobei für jedes einzelne Gift die jeweilige Summe der hergestellten, erworbenen, und abgegebenen Menge sowie der zu diesem Zeitpunkt lagernde Bestand anzugeben sind. Dabei sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge jedes Giftes gesondert auszuweisen.
(3) Wer Gifte verwendet, hat Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib jedes Giftes mit folgenden Angaben zu führen:
1. Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung),
2. Menge der erworbenen Gifte,
… 3 unveränderte Absätze
3. Verweis auf den Beleg über den Erwerb (Lieferschein, Rechnung usw.),
4. Datum des Erwerbs,
5. Name des Abgebers,
6. verwendete Menge und Verwendungszweck, im Falle einer Verarbeitung eines Giftes auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes.
Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz). Land- und Forstwirte sind – unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach Ausführungsgesetzen zu § 49 ChemG 1996 (Spritztagebücher) – von der Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Giften ausgenommen, wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach den Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zulässig ist, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden. Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz).(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.