Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2001 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wer Gifte in Verkehr setzt, hat genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge,
die Menge jedes hergestellten, erworbenen und abgegebenen Giftes,
bei jeder Abgabe eines Giftes:
die Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung),
die abgegebene Menge des Giftes,
Name und Adresse des Erwerbers,
die Berechtigung des Erwerbers und
(2)Absatz 2,Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres mit einer zusammenfassenden Aufstellung abzuschließen, wobei für jedes einzelne Gift die jeweilige Summe der hergestellten, erworbenen, und abgegebenen Menge sowie der zu diesem Zeitpunkt lagernde Bestand anzugeben sind. Dabei sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge jedes Giftes gesondert auszuweisen.
(3)Absatz 3,Wer Gifte verwendet, hat Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib jedes Giftes mit folgenden Angaben zu führen:
Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung),
Menge der erworbenen Gifte,
Verweis auf den Beleg über den Erwerb (Lieferschein, Rechnung usw.),
verwendete Menge und Verwendungszweck, im Falle einer Verarbeitung eines Giftes auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes.
Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz). Land- und Forstwirte sind – unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach Ausführungsgesetzen zu § 49 ChemG 1996 (Spritztagebücher) – von der Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Giften ausgenommen, wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach den Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zulässig ist, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz). Land- und Forstwirte sind – unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach Ausführungsgesetzen zu Paragraph 49, ChemG 1996 (Spritztagebücher) – von der Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Giften ausgenommen, wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach den Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, zulässig ist, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden. (4)Absatz 4,Die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.Die in Absatz eins bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2016
Dokumentnummer
NOR40015305