Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Giftverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wer Gifte in Verkehr setzt, hat genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge,
die Menge jedes hergestellten, erworbenen und abgegebenen Giftes,
bei jeder Abgabe eines Giftes:
die Bezeichnung des Giftes,
die abgegebene Menge des Giftes,
Name und Adresse des Erwerbers,
die Berechtigung des Erwerbers und
(2)Absatz 2,Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres mit einer zusammenfassenden Aufstellung abzuschließen, wobei für jedes einzelne Gift die jeweilige Summe der hergestellten, erworbenen, und abgegebenen Menge sowie der zu diesem Zeitpunkt lagernde Bestand anzugeben sind. Dabei sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge jedes Giftes gesondert auszuweisen.
(3)Absatz 3,Wer Gifte verwendet, hat Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib jedes Giftes mit folgenden Angaben zu führen:
Menge der erworbenen Gifte,
Verweis auf den Beleg über den Erwerb (Lieferschein, Rechnung usw.),
verwendete Menge und Verwendungszweck, im Falle einer Verarbeitung eines Giftes auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes.
Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz).(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz).(4) Die in Absatz eins bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186456