Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Giftverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Bezug und Abgabe von Giften
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wer Gifte in Verkehr setzt, hat sich zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der Gifte verfügt. Bei Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß § 41 ChemG 1996 hat der Erwerber dem Vertreiber seine Berechtigung zum Erwerb des Giftes sowie seine Identität nachzuweisen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.Wer Gifte in Verkehr setzt, hat sich zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der Gifte verfügt. Bei Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 41, ChemG 1996 hat der Erwerber dem Vertreiber seine Berechtigung zum Erwerb des Giftes sowie seine Identität nachzuweisen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten zum Empfang des Giftes gemäß § 45 Abs. 1 ChemG 1996 ermächtigt wurde, so hat diese die Übernahme des Giftes für den Erwerbsberechtigten schriftlich zu bestätigen.Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten zum Empfang des Giftes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ChemG 1996 ermächtigt wurde, so hat diese die Übernahme des Giftes für den Erwerbsberechtigten schriftlich zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Der Abgabeberechtigte gemäß § 41 Abs. 2 ChemG 1996 hat vor der Zustellung den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten bzw. an eine gemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 ChemG 1996 zum Empfang ermächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte verfügt.Der Abgabeberechtigte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, ChemG 1996 hat vor der Zustellung den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten bzw. an eine gemäß Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ChemG 1996 zum Empfang ermächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte verfügt.
(4)Absatz 4,Beim Bezug von Giften auf Grund eines Giftbezugsscheines hat der Erwerber dem Abgeber den Giftbezugsschein im Original vorzulegen. Der Abgeber hat das Datum der Abgabe und die Menge der abgegebenen Gifte auf dem Giftbezugsschein einzutragen sowie seinen Firmenstempel und seine Unterschrift beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186455