BGBl. II Nr. 245/2016
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 1; Abs 2
Verwendungsbezeichnung „Direktor“
§ 13.
(1) Die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kultur-instituts in .....)“ haben Beamte zu führen, die nach Durchführung des im Ausschreibungsgesetz 1989 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahrens mit der Leitung eines Kulturinstitutes Kulturforums betraut worden sind.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Stellvertretender Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kulturinstituts in .....)“ haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung eines Kulturinstituts betraut sind oder die den nach Abs. 1 bestellten Direktor jeweils während dessen Verhinderungen als Dienststellenleiter zu vertreten haben. Die Verwendungsbezeichnung „Stellvertretender Direktor“ mit dem Zusatz „des Österreichischen Kulturforums in .....“ haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung eines Kulturforums betraut sind oder die den Direktor jeweils während dessen Verhinderungen als Dienststellenleiter zu vertreten haben.