Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnung „Direktor“
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kultur-instituts in .....)“ haben Beamte zu führen, die nach Durchführung des im Ausschreibungsgesetz 1989 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahrens mit der Leitung eines Kulturinstitutes betraut worden sind.
(2)Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Stellvertretender Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kulturinstituts in .....)“ haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung eines Kulturinstituts betraut sind oder die den nach Abs. 1 bestellten Direktor jeweils während dessen Verhinderungen als Dienststellenleiter zu vertreten haben.Die Verwendungsbezeichnung „Stellvertretender Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kulturinstituts in .....)“ haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung eines Kulturinstituts betraut sind oder die den nach Absatz eins, bestellten Direktor jeweils während dessen Verhinderungen als Dienststellenleiter zu vertreten haben.
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR12111273
alte Dokumentnummer
N6199638241L