Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 245/2016Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnung „Direktor“
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kultur-instituts in .....)“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines Kulturforums betraut worden sind.
(2)Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Stellvertretender Direktor“ mit dem Zusatz „des Österreichischen Kulturforums in .....“ haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung eines Kulturforums betraut sind oder die den Direktor jeweils während dessen Verhinderungen als Dienststellenleiter zu vertreten haben.
Anmerkung
Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 245/2016 lautet: „Im gesamten Text wird die nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung „Kulturinstitut“ durch die Bezeichnung „Kulturforum“ ersetzt.“. Diese Anordnung wurde in der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt.
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186689