Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 09.09.2016 — BGBl. II Nr. 245/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 1301.07.199608.09.2016 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

09.09.2016BGBl. II Nr. 245/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsbezeichnung „Direktor“

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kultur-instituts in .....)“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines Kulturforums betraut worden sind.
  2. Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Stellvertretender Direktor“ mit dem Zusatz „des Österreichischen Kulturforums in .....“ haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung eines Kulturforums betraut sind oder die den Direktor jeweils während dessen Verhinderungen als Dienststellenleiter zu vertreten haben.

Anmerkung

Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 245/2016 lautet: „Im gesamten Text wird die nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung „Kulturinstitut“ durch die Bezeichnung „Kulturforum“ ersetzt.“. Diese Anordnung wurde in der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Im RIS seit

13.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR40186689