Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 245/2016Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
§ 14.Paragraph 14,
Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die
unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung verwendet werden, dessen Arbeitsplatz zumindest der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, oder
als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden, dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, oder
als Spezialattaché einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendet werden und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt; in derartigen Fällen ist die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ mit einem die jeweilige Spezialverwendung erläuternden Zusatz zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186690