Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 245/2016Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat“
§ 15.Paragraph 15,
Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat“ haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden,
dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe
A 1 zugeordnet ist und denen höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt oder
dessen Arbeitsplatz höchstens der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186691